{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-113-03_2006-01-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=36&from_date=30.01.2006&to_date=18.02.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=353&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-01-2006-B_113-2003&number_of_ranks=375", "Checksum": "64ded6c25b9263dc0807b0f142a51b23"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 113/03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.01.2006 B 113/03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 30.01.2006 B 113/03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 30.01.2006 B 113/03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:28:03", "Checksum": "d58a2abc384074116683eb949fe8cc7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.01.2006 B 113/03\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n\n5.2.2 Zunächst ist der sprachliche Sinn des Passus \"unterbleibt auf deren Anordnung die Rentenkürzung\" zu ermitteln. Das Demonstrativpronomen \"deren\" bezieht sich grammatikalisch eindeutig auf die \"Firma\". Es ist also die Arbeitgeberin, welche gegebenenfalls das Unterbleiben der Rentenkürzung anordnet. Dass die Anordnung stets zu erfolgen hätte, wenn der Rücktritt auf Wunsch der Firma X.________ erfolgte (Erw. 5.1), ergibt sich aus dem Sprachsinn nicht. Auch ohne die vom Beschwerdeführer geforderte Potestativform (\"kann\") ist der Tatbestand eindeutig durch ein voluntatives Moment, den Willen der Arbeitgeberin, charakterisiert. Anders verhielte es sich, wenn sich das beim Wort \"Anordnung\" stehende Hinweiswort nicht auf die \"Firma\", sondern auf den \"Rücktritt\" bezöge und die Formulierung lautete: \"... unterbleibt auf dessen Anordnung die Rentenkürzung\". Mit der grammatikalischen Auslegung dringt der Beschwerdeführer daher nicht durch, ebenso wenig mit den Überlegungen zu Sinn und Zweck der Bestimmung.\n5.2.3 Während Abs. 1 von Art. 14 Ziff. 9 des Reglements Frauen ab dem vollendeten 52. und Männern ab dem vollendeten 55. Lebensjahr das Recht gegenüber der VE X.________ einräumt, sich vorzeitig pensionieren lassen zu können, wird in Abs. 2 derselben Bestimmung als Grundsatz bei vorzeitigem Rückzug aus der erwerblichen Aktivität die Rechtsfolge einer nach dem Lebensalter bei Rücktritt abgestuften Kürzung der Altersrente stipuliert; dabei werden die in Abs. 2 aufgelisteten Kürzungsfaktoren bei gebrochenen Altersjahren linear interpoliert (Abs. 3). Nach Abs. 4 von Art. 14 Ziff. 9 des Reglements unterbleibt eine Rentenkürzung ausnahmsweise für den Fall, dass - im Sinne kumulativ zu erfüllender Voraussetzungen - der vorzeitige Rücktritt auf Wunsch der Firma erfolgt (Erw. 5.1 hievor) und diese den Verzicht auf die Rentenkürzung anordnet. Diese Anordnung hängt von einer entsprechenden, im konkreten Einzelfall abzugebenden Willenserklärung der Arbeitgeberin ab und nicht vom \"vorzeitigen Rücktritt auf Wunsch der Firma\" (Erw. 5.2.2). Die Arbeitgeberin - und nicht etwa die VE X.________ - hat denn auch die finanziellen Auswirkungen ihrer Willenserklärung zu tragen, da sie die versicherungstechnischen Kosten des vorzeitigen Rücktritts zu übernehmen hat. Kommt es auf eine blosse Willenserklärung an, so spricht man von einer Wollens- oder Potestativbedingung (Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil ohne Deliktsrecht, 2. Aufl., Zürich 1988, S. 507; Claire Huguenin, Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 2004, S. 191 Rz 1220; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 367 Rz 4200; Guhl/Koller/Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht mit Einschluss des Handels- und Wertpapierrechts, 9. Aufl., Zürich 2000, S. 57 Rz 15; Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 3. Aufl., Bern 2003, Rz 11.07;\nBGE 122 III 15 Erw. 4b mit Hinweisen). Aus dem Normzweck der Bedingung als wesentlichem Element der Privatautonomie (Guhl/Koller/Schnyder/Druey, a.a.O., S. 55 Rz 3) folgt, dass grundsätzlich keine Verpflichtung zur Erfüllung einer Bedingung besteht, da andernfalls die Parteien nicht eine Bedingung, sondern eine vertragliche Pflicht vereinbart hätten (Felix R. Ehrat, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I:\nArt. 1-529 OR, 3. Aufl., Basel 2003, Vorbemerkungen zu\nArt. 151-157, N 2).\n5.2.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass Art. 14 Ziff. 9 Abs. 4 des Reglements den ausnahmsweisen Verzicht auf Rentenkürzung (bei vorzeitiger Pensionierung auf Wunsch der Arbeitgeberin) von einer potestativen Suspensivbedingung (\nArt. 151 OR) abhängig macht. Diese besteht hier in dem - vom Zeitpunkt der erfolgten Auflösung des Arbeits- und Vorsorgeverhältnisses aus gesehen - künftigen Willensentschluss und der -erklärung einer am Vorsorgevertrag nicht beteiligten Drittperson, der Arbeitgeberin. Diese Bedingung ist im Lichte der Privatautonomie, insbesondere der Vertragsinhaltsfreiheit (\nArt. 19 Abs. 1 OR), grundsätzlich zulässig. Doch sind nach ständiger Rechtsprechung (\nBGE 130 V 376 Erw. 6.4 und 115 V 109 Erw. 4b, je mit Hinweisen; Stauffer, a.a.O., S. 513 ff. Rz 1359 ff.) die rechtsstaatlichen Minimalanforderungen - Willkürverbot, Verhältnismässigkeit, Treu und Glauben sowie die Rechtsgleichheit, hier vorab in der Form der Gleichbehandlung der Destinatäre (\nBGE 124 II 573 Erw. 2c mit Hinweisen) - zu beachten."}