{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-113-03_2006-01-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=36&from_date=30.01.2006&to_date=18.02.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=353&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-01-2006-B_113-2003&number_of_ranks=375", "Checksum": "64ded6c25b9263dc0807b0f142a51b23"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 113/03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.01.2006 B 113/03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 30.01.2006 B 113/03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 30.01.2006 B 113/03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:28:03", "Checksum": "d58a2abc384074116683eb949fe8cc7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.01.2006 B 113/03\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n5.\nIm Dreiecksverhältnis Arbeitgeberin/Arbeitnehmer/Vorsorgeeinrichtung ist zwischen Anschluss-, Arbeits- und Vorsorgevertrag zu unterscheiden (\nBGE 118 V 231 Erw. 4a). Auf den Vorsorgevertrag, welcher den versicherten Arbeitnehmer und die Vorsorgeeinrichtung im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge (Stauffer, a.a.O., S. 115 f. Rz 321 mit Hinweisen; Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 156) verbindet und welcher von Lehre und Rechtsprechung den Innominatsverträgen sui generis zugeordnet wird (vgl. z.B. Hermann Walser, Weitergehende Vorsorge, in: SBVR, Soziale Sicherheit, Basel 1998, Rz 186; Hans Michael Riemer, Vorsorge-, Fürsorge- und Sparverträge der beruflichen Vorsorge, in: Innominatsverträge, Festgabe zum 60. Geburtstag von Walter R. Schluep, Zürich 1988, S. 236 ff.; Thomas Geiser, Die Auslegung von Stiftungsreglementen, in: SZS 2000 S. 101;\nBGE 129 V 147 Erw. 3.1, 118 V 232 Erw. 4b), ist der Allgemeine Teil des Obligationenrechts anwendbar (\nArt. 1-183 OR). Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen, denen sich der Versicherte in der Regel konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebener Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht (\nBGE 129 V 147 Erw. 3.1 mit Hinweisen; Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 156). Nach ständiger Rechtsprechung hat die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (\nBGE 130 V 81 Erw. 3.2.2, 127 III 255 Erw. 3f, 122 V 146 Erw. 4c; Riemer, a.a.O., S. 237 f.; Geiser, a.a.O., S. 112 f.).\n5.1 Das kantonale Gericht hat mit zutreffender Begründung den Standpunkt der VE X.________ entkräftet, welche auch letztinstanzlich noch an der Auffassung festhält, es sei nicht von einem auf Wunsch der Firma erfolgten vorzeitigen Rücktritt auszugehen. Nach Lage der Akten wurde der Beschwerdeführer unmissverständlich vor die Wahl gestellt, entweder selber zu kündigen oder aber sich vorzeitig pensionieren zu lassen. Die entsprechende Praxis in der Arbeitslosenversicherung ist auch in der beruflichen Vorsorge anzuwenden (SZS 1991 S. 268 Erw. 3b). Indem sich der Versicherte in dieser Zwangssituation für das zweite entschied, während er im Grunde weiter für die Firma X.________ hätte arbeiten wollen, kann keinesfalls auf einen von ihm gewünschten vorzeitigen Rücktritt geschlossen werden. Die in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckende Arbeitgeberin baute Personal ab. Der Beschwerdeführer als langjähriger Arbeitnehmer war von diesen Restrukturierungsmassnahmen betroffen. Sein vorzeitiger Rücktritt ist im Ergebnis auf Wunsch der Firma X.________ erfolgt.\n5.2 Heikler ist die Auslegung des Passus, wonach die Rentenkürzung gemäss Skala im vorgängigen Abschnitt \"auf deren Anordnung\" hin zu unterbleiben habe. Die Beschwerdegegnerin und ihr folgend das kantonale Gericht nehmen den Standpunkt ein, eine solche Anordnung seitens der Arbeitgeberin sei im Falle des Versicherten nicht ergangen, weshalb der Tatbestand des Kürzungsverzichts nicht erfüllt sei.\n5.2.1 Zur Begründung seiner Auffassung geht das kantonale Gericht davon aus, die Firma X.________ sei auf Grund des Reglements befugt, frei zu bestimmen, ob sie der VE X.________ den Verzicht auf Rentenkürzung vorschlagen wolle oder nicht. Die wirtschaftliche Situation und das Verhältnis zum Arbeitnehmer seien Gesichtspunkte, von welchen die Arbeitgeberin die Ausrichtung einer gekürzten oder ungekürzten Rente in zulässiger Weise abhängig machen dürfe.\nDie Beschwerdegegnerin hält dafür, es obliege der Arbeitgeberin, durch Kostengutsprache die Ausrichtung einer ungekürzten Rente zu ermöglichen. Seit Ende 1997 habe die Firma X.________ entschieden, wegen den anhaltend schlechten Geschäftsergebnissen bei vorzeitigen Pensionierungen die versicherungstechnischen Kosten nicht mehr zu tragen.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde argumentiert, der Wortlaut der Reglementsbestimmung lasse nicht auf eine freie Wahlmöglichkeit schliessen. Die Reglementsbestimmung ergebe, was Ziel und Zweck anbelange, nur dann einen Sinn, wenn die unterschiedlichen Tatbestände der Pensionierung auf Wunsch des Arbeitnehmers einerseits und der Pensionierung auf Wunsch der Arbeitgeberin anderseits auch unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich zögen. Hätte mit der Reglementsbestimmung eine Entschlussfreiheit der Firma X.________ bezweckt werden sollen, hätte dies durch eine entsprechende Fassung redaktionell zum Ausdruck kommen und z.B. mit dem Wort \"kann\" verdeutlicht werden müssen. Eine rein wörtliche Auslegung des Wortes \"Anordnung\" sei bundesrechtswidrig. Zumindest sei aber in Anwendung der Unklarheitsregel zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu entscheiden."}