{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-113-03_2006-01-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=36&from_date=30.01.2006&to_date=18.02.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=353&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-01-2006-B_113-2003&number_of_ranks=375", "Checksum": "64ded6c25b9263dc0807b0f142a51b23"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 113/03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.01.2006 B 113/03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 30.01.2006 B 113/03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 30.01.2006 B 113/03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:28:03", "Checksum": "d58a2abc384074116683eb949fe8cc7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.01.2006 B 113/03\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n1.\nBei der Prozessthema bildenden Frage, ob die Beschwerdegegnerin als registrierte umhüllende Vorsorgeeinrichtung dem ab 1. Januar 2000 vorzeitig pensionierten Beschwerdeführer gestützt auf die Statuten eine gekürzte oder ungekürzte Altersrente auszurichten habe, handelt es sich um eine Streitigkeit aus weitergehender Vorsorge, zu deren Beurteilung die Berufsvorsorgegerichte nach Art. 73 BVG zuständig sind (Art. 49 Abs. 2 BVG). Daran ändert nichts, dass auch die Arbeitgeberin insofern in die Streitsache involviert ist, als der Verzicht auf die Rentenkürzung auf ihre \"Anordnung\" hin zu erfolgen hat - wobei die Verfahrensbeteiligten uneins sind, was dies bedeutet - und dass die Firma X._________ gegebenenfalls die Kosten des Verzichts auf die versicherungstechnisch gebotene Rentenkürzung der Beschwerdegegnerin zu erstatten hätte. Der Rechtsweg steht auch offen, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über spezifisch vorsorgerechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen streiten (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 625 Rz 1646 mit Hinweisen; Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 247 mit Hinweis auf das Urteil H. vom 27. August 2003 [B 44/03] Erw. 3). Das trifft hier zu.\n2.\nSämtliche weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben. Da der Streit Versicherungsleistungen (vgl. dazu\nBGE 116 V 333 Erw. 2a mit Hinweisen) betrifft, ist die Sache mit voller Kognition zu beurteilen (\nArt. 132 OG). Das ist allerdings insofern ohne Bedeutung, als es sich bei der Auslegung des streitigen Passus' im Vorsorgereglement um eine Frage der richtigen Anwendung des Bundesrechts (\nArt. 104 lit. a OG) handelt, welche in jedem Fall frei und ohne Bindung an die Auffassung von kantonalem Gericht und Parteien zu beantworten ist (vgl. zur Auslegung privaten Vorsorgerechts im Rahmen von\nArt. 104 lit. a OG:\nBGE 116 V 335 oben; SZS 1995 S. 47).\n3.\nDas Vorsorgereglement der Beschwerdegegnerin vom 1. Januar 1997 ist mit Geltung ab 1. Januar 2000 abgeändert worden. Da jedoch der Beschwerdeführer auf den 31. Dezember 1999 ausgetreten ist und sich die Frage stellt, welche Leistungen dieser eingetretene Versicherungsfall aus weitergehender Vorsorge - der reglementarisch vorgesehene vorzeitige Altersrücktritt - auslöst, ist der Streitigkeit das bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft gestandene Reglement zu Grunde zu legen (SZS 1995 S. 369, vgl. auch\nBGE 129 V 383 Erw. 4.1, 120 V 310 Erw. 4b).\n4.\nDas Reglement der VE X.________ sieht in Art. 14 Ziff. 9 die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vor Erreichen des im Reglement festgehaltenen Schlussalters vor (Abs. 1). Dabei wird die Rente entsprechend gekürzt (Abs. 2 und 3). Eine solche Kürzung entfällt jedoch nach Massgabe der in Art. 14 Ziff. 9 Abs. 4 des Reglements wie folgt umschriebenen Voraussetzungen:\n\"Erfolgt der vorzeitige Rücktritt auf Wunsch der Firma, so unterbleibt auf deren Anordnung die Rentenkürzung gemäss Skala im vorgängigen Abschnitt. Die versicherungstechnischen Kosten des Verzichtes auf Rentenkürzung werden durch die Firma getragen.\"\nZu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin im Lichte dieser einschlägigen vorsorgereglementarischen Grundlage zu Recht eine Rentenkürzung vornahm. Dabei liegt im Streit, ob die vorzeitige Pensionierung \"auf Wunsch\" der Arbeitgeberin (Firma X._________) erfolgte (Erw. 5.1) und wie es sich mit \"deren Anordnung\" (Erw. 5.2) verhält.\n"}