{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-01-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-113-03_2006-01-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=36&from_date=30.01.2006&to_date=18.02.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=353&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-01-2006-B_113-2003&number_of_ranks=375", "Checksum": "64ded6c25b9263dc0807b0f142a51b23"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 113/03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.01.2006 B 113/03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 30.01.2006 B 113/03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 30.01.2006 B 113/03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:28:03", "Checksum": "d58a2abc384074116683eb949fe8cc7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.01.2006 B 113/03\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\nEidgenössisches Versicherungsgericht\nTribunale federale delle assicurazioni\nTribunal federal d'assicuranzas\nSozialversicherungsabteilung\ndes Bundesgerichts\nProzess\n{T 7}\nB 113/03\nUrteil vom 30. Januar 2006\nI. Kammer\nBesetzung\nPräsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer, Borella und Kernen; Gerichtsschreiber Hochuli\nParteien\nS.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Daniel Riner, Steinentorstrasse 13, 4051 Basel,\ngegen\nPersonalversicherung der Firma X._________, 8301 Glattzentrum b. Wallisellen, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Gut, Gfennstrasse 47, 8603 Schwerzenbach\nVorinstanz\nKantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Liestal\n(Entscheid vom 17. September 2003)\nSachverhalt:\nA.\nS.________, geboren 1944, arbeitete vom 1. März 1965 bis 31. Dezember 1999 in der Firma X._________ - nachfolgend Firma X._________ oder Arbeitgeberin - und war demzufolge während dieser Zeit in der Personalversicherung der Firma X._________ - nachfolgend VE X._________, Vorsorgeeinrichtung oder Beschwerdegegnerin - berufsvorsorgeversichert.\nAnlässlich eines Gespräches vom 22. September 1999 betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses unterbreitete der Vorgesetzte dem Versicherten drei Wahlmöglichkeiten: eine \"Aufhebungsvereinbarung\" auf den 30. September 1999, eine \"Kündigung der Arbeitsstelle\" oder eine \"vorzeitige Pensionierung\", die beiden letzten Vorschläge mit Wirkung auf 31. Dezember 1999. S.________ entschloss sich für die Variante \"vorzeitige Pensionierung\", was die Vorsorgeeinrichtung als \"Pensionierung auf eigenen Wunsch\" vermerkte. Dementsprechend kürzte die Pensionskasse die ab 1. Januar 2000 zur Ausrichtung gelangende Altersrente nach Massgabe der reglementarischen Skala.\nB.\nB.a S.________ verwahrte sich zunächst bei der Arbeitgeberin gegen die Gleichsetzung der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit einer \"Pensionierung auf eigenen Wunsch\". Die Firma X._________ hielt aber mit Schreiben vom 20. Oktober 1999 daran fest, dass - da S.________ verschiedene Möglichkeiten zur Wahl gestanden hätten - die schlussendlich gewählte seinem Wunsch entspreche. S.________ leitete daraufhin am 18. August 2000 zunächst ein Verfahren vor Arbeitsgericht (Bezirksgericht Arlesheim) ein. Er beantragte, die Arbeitgeberin sei zu verurteilen, der VE X._________ eine Anweisung zukommen zu lassen, die Altersrente nicht zu kürzen; eventualiter sei die VE X._________ gerichtlich anzuweisen, eine ungekürzte Rente auszurichten. Der Bezirksgerichtspräsident sistierte dieses arbeitsgerichtliche Verfahren mit Verfügung vom 14. Februar 2003.\nB.b Mit Schreiben vom 13. Februar 2003 erhob S.________ Klage beim Kantonsgericht Basel-Landschaft (als Berufsvorsorgegericht), und zwar gegen die VE X._________, dies mit dem Begehren, sie sei zur Ausrichtung einer ungekürzten Altersrente ab 1. Januar 2000 zu verpflichten. Die dafür erforderliche Anordnung der Arbeitgeberin sei durch eine gerichtliche Anordnung an die beklagte Vorsorgeeinrichtung zu ersetzen. Nach Beizug der Akten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wies das Kantonsgericht die Klage gegen die VE X._________ ab. Zwar stellte das Berufsvorsorgegericht fest, dass nicht von einer \"echten Wahl\" des S.________ für eine vorzeitige Pensionierung ausgegangen werden könne; doch sei die Arbeitgeberin, auf Grund des Wortlauts der entsprechenden reglementarischen Bestimmung, in ihrer Entscheidung frei, ob sie das Unterlassen der Rentenkürzung beantragen und damit die Kosten dafür übernehmen wolle oder nicht (Entscheid vom 17. September 2003).\nC.\nS.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei, unter Aufhebung des kantonalen Entscheides, die VE X._________ zu verpflichten, ihm eine ungekürzte Altersrente auszurichten. Die Kürzung sei nach Massgabe des einschlägigen Vorsorgereglementes zu unterlassen. Vorfrageweise sei dabei festzustellen, dass die vorzeitige Pensionierung zum 31. Dezember 1999 auf Wunsch der Arbeitgeberin erfolgt sei, weshalb diese die versicherungstechnischen Kosten des Verzichts auf Rentenkürzung zu tragen habe. Die dafür erforderliche Anordnung der Arbeitgeberin sei durch eine direkte gerichtliche Anordnung an die VE X._________ zu ersetzen.\nWährend die VE X._________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.\nD.\nEine Anfrage des Instruktionsrichters vom 26. August 2005 zur Reglementspraxis beantworten Arbeitgeberin und VE X._________ mit Schreiben vom 7. und 12. Oktober 2005. Im Rahmen des daraufhin durchgeführten zweiten Schriftenwechsels äussern sich hiezu die Parteien mit Eingaben vom 7. und 25. November 2005, wobei sie an ihren abweichenden Standpunkten festhalten.\nDas Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n"}