1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2002 insofern abgeändert, als die Rentenanstalt Swiss Life die Austrittsleistung ab 4. Juni 2002 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen hat. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, S.________, der La Collective de Prévoyance, Genf, und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau zugestellt. Luzern, 8. Juli 2003 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: