3. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerdegegnerin auf der S.________ geschuldeten Austrittsleistung in Höhe von Fr. 88'156.50 ab 4. Juni 2002 einen Zins in reglementarischer oder gesetzlicher (Mindest-)Höhe bis zum Zeitpunkt der Überweisung zu entrichten hat. Ab 31. Tag nach Erlass des vorliegenden Urteils wäre ein Verzugszins von 3,5 % (vgl. Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12 BVV2) zu bezahlen. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: