die (durchgehende) Verzinsung der Vorsorgeguthaben bilde wesentliches Merkmal der beruflichen Vorsorge. Die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung sei daher vom massgebenden Stichtag der Teilung an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. 2.4 Zur Frage, zu welchem Satz die Austrittsleistungen zu verzinsen sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in den beiden erwähnten Urteilen folgendes festgehalten: Im Rahmen des Obligatoriums werden die Altersguthaben mindestens zu dem in Art. 12 BVV2 festgelegten Zinssatz verzinst.