Nach Art. 2 Abs. 3 FZG wird die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Verzugszins zu zahlen. Dieser entspricht nach Art. 7 FZV dem in Art. 12 BVV2 geregelten BVG-Mindestzinssatz plus einem Viertel Prozent. 2.3 Aus diesen Bestimmungen und den Materialien (Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995, BBl 1996 I 107, sowie zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 26. Februar 1992, BBl 1992 III 572) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in den Urteilen K. (B 88/02;