12 BVV2 erst nach Ablauf von 30 Tagen seit Datum des Entscheids des Eidgenössischen Versicherungsgerichts geschuldet sei. Ferner sei die Rentenanstalt Swiss Life anzuweisen, zusätzlich zur festgelegten Austrittsleistung von Fr. 88'156.50 die auf diesem Betrag in der Zeitspanne zwischen Rechtskraft des Scheidungsurteils und Datum der Überweisung der Austrittsleistung angefallenen reglementarischen Zinsen zu vergüten. Die Rentenanstalt Swiss Life schliesst hinsichtlich der Weiterverzinsung der Austrittsleistung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Kantonales Gericht, L.________ und S._