C. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs sei in dem Sinne zu ändern, dass der Verzugszins in der Höhe von einem Viertel Prozent mehr als der BVG-Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV2 erst nach Ablauf von 30 Tagen seit Datum des Entscheids des Eidgenössischen Versicherungsgerichts geschuldet sei.