B. Nach Überweisung der Sache durch das Scheidungsgericht verpflichtete das Versicherungsgericht des Kantons Aargau in Dispositiv-Ziffer 1 seines Entscheides vom 22. Oktober 2002 die Rentenanstalt Swiss Life, zu Lasten des Freizügigkeitskontos von L.________ den Betrag von Fr. 88'156.50 nebst 4,25 % Zins seit 4. Juni 2002 auf das Vorsorgekonto der S.________ bei der La Collective de Prévoyance zu bezahlen.