_ stellte bereits im Jahre 1993 eine schlechte Prognose, die dann auch eingetroffen ist. Bei diesen Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass der geforderte enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit, wie sie sich während der Anstellung bei der Firma F.________ ab Mai 1993 manifestierte und der nun geltend gemachten Invalidität nicht unterbrochen wurde. 4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht dem obsiegenden Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2.