Der Umstand, dass der Beschwerdegegner als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung beanspruchte und damit äusserlich den Schein einer vollen Arbeitsfähigkeit erweckte, darf angesichts der vorliegenden psychischen Krankheit und der damit verbundenen fehlenden Einsicht in die Behinderung im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht übergewichtet werden. Gerade weil in einem solchen Fall die medizinische Sachlage, wie sie in den ärztlichen Stellungnahmen zum Ausdruck kommt, auf dem Arbeitsmarkt nicht sofort manifest wird, darf sie nicht losgelöst von den ärztlichen Feststellungen, wie sie namentlich im Zeugnis von Dr. med. B.__