Eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben hat nicht stattgefunden. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung beanspruchte und damit äusserlich den Schein einer vollen Arbeitsfähigkeit erweckte, darf angesichts der vorliegenden psychischen Krankheit und der damit verbundenen fehlenden Einsicht in die Behinderung im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht übergewichtet werden.