Der Versicherte könne zwar durchaus für einige Wochen einer geregelten Tätigkeit nachgehen, werde dann jedoch durch die psychotische Symptomatik wieder derart eingenommen, dass er die Arbeitsstelle aufgeben müsse. Aus den nur wenige Monate dauernden Arbeitseinsätzen und dem Bezug von Arbeitslosentaggeldern könne aufgrund der Natur der Krankheit nicht auf eine Genesung und Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Wegen der fehlenden Krankheitseinsicht sei der Versicherte zudem nicht in der Lage, seine Arbeitsunfähigkeit zu erkennen. 3.2 Was dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag nicht zu einem abweichenden Ergebnis zu führen.