Während Dr. med. B.________ noch keine sicheren Angaben machen konnte, bezeichnete Dr. med. U.________ den Beschwerdegegner ab 1993 wegen der damals akuten, mittlerweile aber chronifizierten Krankheit als zu 75% arbeitsunfähig. Typisch seien das fehlende Krankheitsbewusstsein und der schubartige Verlauf. Der Versicherte könne zwar durchaus für einige Wochen einer geregelten Tätigkeit nachgehen, werde dann jedoch durch die psychotische Symptomatik wieder derart eingenommen, dass er die Arbeitsstelle aufgeben müsse.