3. 3.1 Nach den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts, auf welche verwiesen wird, brach beim Versicherten in den Jahren 1992/93 eine psychische Krankheit in Form einer Schizophrenie aus. Eine Heilung oder Besserung ist gemäss Gutachten des Dr. med. U.________ vom 25. November 1998 nicht zu erwarten, wobei die schlechte Prognose mit der Einschätzung von Dr. med. B.________ im Bericht vom 29. Oktober 1993 übereinstimmt. Keine der beiden Fachpersonen ging davon aus, dass der Versicherte je wieder eine volle Arbeitsfähigkeit werde erlangen können. Während Dr. med. B.________ noch keine sicheren Angaben machen konnte, bezeichnete Dr. med.