2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner gegenüber der Pensionskasse ab 1. Januar 1998 Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die sachliche Konnexität zwischen dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität ist ohne weiteres zu bejahen, da nach Lage der Akten fest steht, dass der Beschwerdeführer an einem psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert leidet. Daran ändert nichts, dass Dr. med. B.________ am 29. Oktober 1993 von einer Schizophrenie ausging und Dr. med. U.________ in der Expertise vom 25. November 1998 eine chronifizierte paranoide Schizophrenie diagnostizierte.