{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-05-28", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-112-03_2004-05-28.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=18&from_date=20.05.2004&to_date=08.06.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=177&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F28-05-2004-B_112-2003&number_of_ranks=259", "Checksum": "7f8444d40b88f5ba2e504655416b33e9"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 112/03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 28.05.2004 B 112/03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 28.05.2004 B 112/03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 28.05.2004 B 112/03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:00:00", "Checksum": "6afed1fc5b6919589da92cfb65d16d9d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 28.05.2004 B 112/03\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n3.\n3.1 Nach den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts, auf welche verwiesen wird, brach beim Versicherten in den Jahren 1992/93 eine psychische Krankheit in Form einer Schizophrenie aus. Eine Heilung oder Besserung ist gemäss Gutachten des Dr. med. U.________ vom 25. November 1998 nicht zu erwarten, wobei die schlechte Prognose mit der Einschätzung von Dr. med. B.________ im Bericht vom 29. Oktober 1993 übereinstimmt. Keine der beiden Fachpersonen ging davon aus, dass der Versicherte je wieder eine volle Arbeitsfähigkeit werde erlangen können. Während Dr. med. B.________ noch keine sicheren Angaben machen konnte, bezeichnete Dr. med. U.________ den Beschwerdegegner ab 1993 wegen der damals akuten, mittlerweile aber chronifizierten Krankheit als zu 75% arbeitsunfähig. Typisch seien das fehlende Krankheitsbewusstsein und der schubartige Verlauf. Der Versicherte könne zwar durchaus für einige Wochen einer geregelten Tätigkeit nachgehen, werde dann jedoch durch die psychotische Symptomatik wieder derart eingenommen, dass er die Arbeitsstelle aufgeben müsse. Aus den nur wenige Monate dauernden Arbeitseinsätzen und dem Bezug von Arbeitslosentaggeldern könne aufgrund der Natur der Krankheit nicht auf eine Genesung und Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Wegen der fehlenden Krankheitseinsicht sei der Versicherte zudem nicht in der Lage, seine Arbeitsunfähigkeit zu erkennen.\n3.2 Was dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag nicht zu einem abweichenden Ergebnis zu führen. Der Beschwerdegegner hat zwischen 1994 und 1997 drei Arbeitsstellen angenommen, die er jedoch spätestens nach sechs Monaten wieder verlassen musste. Die von Frau Dr. med. B.________ am 29. Oktober 1993 angeführte bleibende Arbeitsunfähigkeit von zwischen 50% und 100% hat sich somit in der Praxis bewahrheitet, wie Dr. med. U.________ im Gutachten vom 25. November 1998 bestätigte. Obwohl der Versicherte in der Lage ist, für einige Wochen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, muss er diese nach kurzer Zeit wegen der psychotischen Symptomatik wieder aufgeben. Er versuchte es zwar in Phasen, in denen es ihm psychisch besser ging, immer wieder, stiess dann aber jedes Mal an Grenzen. Eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben hat nicht stattgefunden. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung beanspruchte und damit äusserlich den Schein einer vollen Arbeitsfähigkeit erweckte, darf angesichts der vorliegenden psychischen Krankheit und der damit verbundenen fehlenden Einsicht in die Behinderung im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht übergewichtet werden. Gerade weil in einem solchen Fall die medizinische Sachlage, wie sie in den ärztlichen Stellungnahmen zum Ausdruck kommt, auf dem Arbeitsmarkt nicht sofort manifest wird, darf sie nicht losgelöst von den ärztlichen Feststellungen, wie sie namentlich im Zeugnis von Dr. med. B.________ vom 29. Oktober 1993 angeführt werden, beurteilt werden. Nur so kann der Rechtsprechung, wonach es bei der Beurteilung der Frage des zeitlichen Konnexes auf alle Umstände des Einzelfalles ankommt, wozu die ärztlichen Zeugnisse, aber auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse zu berücksichtigen sind (BGE 20 V 118 Erw. 2c/bb mit Hinweis; SZS 2003 S. 509; Urteil Z. vom 26. Mai 2003, B 100/02), Rechnung getragen werden. Dr. med. B.________ stellte bereits im Jahre 1993 eine schlechte Prognose, die dann auch eingetroffen ist. Bei diesen Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass der geforderte enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit, wie sie sich während der Anstellung bei der Firma F.________ ab Mai 1993 manifestierte und der nun geltend gemachten Invalidität nicht unterbrochen wurde.\n4.\nDas Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht dem obsiegenden Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nDie Pensionskasse der Firma F.________ hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.\nLuzern, 28. Mai 2004\nIm Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nDer Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:"}