jedoch ist nicht anzunehmen, dass sich dieser bereits damals geklagte Gesundheitsschaden erheblich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat. 2.4.3 Damit ist nicht erstellt, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Personalvorsorgekasse Stadt Zürich oder während der Nachdeckungsfrist des Art. 10 Abs. 3 BVG eingetreten ist, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht leistungspflichtig ist. Weitere Abklärungen vermöchten an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern, weshalb davon abzusehen ist. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.