Das ist indessen nicht der Fall. Entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ändert an diesem Ergebnis nichts, wenn man den Bericht der Frau Dr. med. R.________ vom 27. Juli 1999 im Zusammenhang mit ihrem Bericht vom 8. Dezember 2003 betrachtet; denn der letzte Bericht stellt im Wesentlichen nur eine nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit dar, welche bloss belegt, dass der Beschwerdeführer schon zu dieser Zeit an Rückenbeschwerden gelitten hat. Dies ist an und für sich unbestritten; jedoch ist nicht anzunehmen, dass sich dieser bereits damals geklagte Gesundheitsschaden erheblich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat.