2.4.1 hievor). Insbesondere ist auch nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer seine Stelle im Altersheim "deswegen" verloren hätte, weil er "wegen Invalidität" seine "bisherigen Aufgaben nicht mehr erfüllen" konnte, wie es Art. 48 Abs. 1 der Statuten für den "Pensionsanspruch bei vollständiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses" voraussetzt. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Versicherte - anders als in der vorinstanzlichen Replik ausgeführt - wohl kaum um sein Arbeitsverhältnis gekämpft, sondern vielmehr seine gesundheitlichen Schwierigkeiten in den Vordergrund gestellt. Das ist indessen nicht der Fall.