- Dokumente ist nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich die (zweifellos seit Jahren vorhandenen) Rückenschmerzen auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt haben: Es ist arbeitsrechtlich nicht in Erscheinung getreten, dass der Beschwerdeführer Leistungsvermögen eingebüsst hat, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung seitens des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (vgl. Erw. 2.4.1 hievor).