Schliesslich ist die Entlassung eindeutig nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Aufgrund dieser - am ehesten echtzeitlichen Charakter und damit hohe Beweiskraft aufweisenden (vgl. etwa SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 17 Erw. 5.2 [in BGE 130 V 501 nicht publiziert]) - Dokumente ist nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich die (zweifellos seit Jahren vorhandenen) Rückenschmerzen auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt haben: