__ in einem Arztzeugnis vom 23. September 1999 während der Zeit vom 16. bis zum 26. September 1999 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit erwähnt. Vor allem aber finden sich im Arbeitgeberbericht vom 22. September 2000 nur in den Jahren 1995 und 1996 längere krankheits- oder unfallbedingte Absenzen, während der Beschwerdeführer in den Jahren 1997 vom 3. bis 8. Juli sowie 1998 vom 16. bis 20. März gefehlt hatte und im Jahr 1999 bis zum Schluss des Arbeitsverhältnisses Ende Juli gar keine krankheitsbedingte Absenz aufwies. Schliesslich ist die Entlassung eindeutig nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt.