Wäre die Ärztin dagegen davon ausgegangen, die (teilweise) Arbeitsunfähigkeit sei schon vorher eingetreten, hätte sie dies ohne Zweifel auch so mitgeteilt. Dieser Schluss ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in der vorinstanzlichen Replik ohne weiteres zulässig, dies um so mehr als die IV-Stelle ausdrücklich eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von der ersten Konsultation bis zum aktuellen Datum verlangt hatte. Im weiteren hat Frau Dr. med. R.________ in einem zusätzlichen Bericht zuhanden der Invalidenversicherung vom 10. November 2003 den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den 16. November 2002 eingeschätzt.