Jedoch hat die Ärztin in ihrem späteren Bericht vom 4. September 2000 zuhanden der Invalidenversicherung angegeben, eine Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf bestehe vom 29. Mai bis zum 13. Juni 2000 sowie vom 16. Juni bis zum 7. Juli 2000, was sich mit ihren Angaben gegenüber der Arbeitslosenversicherung vom 21. Juli 2000 deckt. Wäre die Ärztin dagegen davon ausgegangen, die (teilweise) Arbeitsunfähigkeit sei schon vorher eingetreten, hätte sie dies ohne Zweifel auch so mitgeteilt.