R.________ führt in ihrem (echtzeitlichen) Kurzbericht vom 27. Juli 1999 aus, dass der Beschwerdeführer "zur Zeit" in ihrer Behandlung stehe und ihm aus medizinischer Sicht eine körperlich schwer belastende Arbeit nicht zumutbar sei. Jedoch hat die Ärztin in ihrem späteren Bericht vom 4. September 2000 zuhanden der Invalidenversicherung angegeben, eine Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf bestehe vom 29. Mai bis zum 13. Juni 2000 sowie vom 16. Juni bis zum 7. Juli 2000, was sich mit ihren Angaben gegenüber der Arbeitslosenversicherung vom 21. Juli 2000 deckt.