Auch Frau Dr. med. O.________ macht im Bericht vom 20. September 2000 keine Angaben zum Beginn der von ihr angenommenen Arbeitsunfähigkeit. Frau Dr. med. R.________ führt in ihrem (echtzeitlichen) Kurzbericht vom 27. Juli 1999 aus, dass der Beschwerdeführer "zur Zeit" in ihrer Behandlung stehe und ihm aus medizinischer Sicht eine körperlich schwer belastende Arbeit nicht zumutbar sei.