__ stellen in ihrem für die Invalidenversicherung erstatteten Gutachten vom 16. August 2001 die Diagnosen (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) eines chronischen, sensiblen zervikoradikulären Reizsyndroms C6 rechts (ICD-10 M50.1) sowie eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms rechtsbetont (ICD-10 M54.5). Die Gutachter schätzen im Sommer 2001 die Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere Arbeiten auf 0 %, für körperlich mittelschwere, angepasste Tätigkeiten auf 50 % und für leichte, angepasste Tätigkeiten auf 100 %, ohne sich jedoch zum Zeitpunkt des Eintritts dieser Einschränkungen zu äussern. Auch Frau Dr. med. O._______