Dass es sich dabei um eine sowohl für die Pensionskasse wie auch für die Versicherten entscheidende Frage handelt, ändert nichts am Beweisgrad. 2.4.2 Die Experten des Instituts Y.________ stellen in ihrem für die Invalidenversicherung erstatteten Gutachten vom 16. August 2001 die Diagnosen (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) eines chronischen, sensiblen zervikoradikulären Reizsyndroms C6 rechts (ICD-10 M50.1) sowie eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms rechtsbetont (ICD-10 M54.5).