geboten ist, da ansonsten die Gefahr bestünde, den Versicherungsschutz zu vereiteln. Indessen gilt auch hier, dass die Leistungseinbusse auch und vor allem dem Arbeitgeber aufgefallen sein muss (Urteil B. vom 5. Februar 2003, B 13/01, Leitsätze davon publiziert in SZS 2003 S. 434). Die Tatsache, dass sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt hat, muss nach dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) erstellt sein. Dass es sich dabei um eine sowohl für die Pensionskasse wie auch für die Versicherten entscheidende Frage handelt, ändert nichts am Beweisgrad.