2.4 2.4.1 Für den Rentenanspruch muss die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, ausgewiesen sein. Da unter relevanter Arbeitsunfähigkeit die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist ( BGE 114 V 286 Erw. 3c), ist in erster Line von Bedeutung, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis auswirkt oder ausgewirkt hat.