50 Abs. 1 Satz 1 der Statuten der Versicherungskasse der Stadt Zürich sieht denn auch vor, dass der "Pensionsanspruch ... ein Jahr nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität führt" entsteht. Da die Invalidenversicherung infolge rentenausschliessenden Invaliditätsgrades nicht leistungspflichtig ist und demzufolge auch die Frage des Leistungsbeginns nicht beantwortet hat, kann im Übrigen in dieser Hinsicht daraus nichts für den hier zu beurteilenden Anspruch gegen die Pensionskasse abgeleitet werden.