23 BVG betreffend Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, insoweit nicht direkt angewendet werden. Jedoch ist diese Praxis analog heranzuziehen, da auch im Zusammenhang mit den hier massgebenden statutarischen Bestimmungen die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetreten sein muss. Art. 50 Abs. 1 Satz 1 der Statuten der Versicherungskasse der Stadt Zürich sieht denn auch vor, dass der "Pensionsanspruch ... ein Jahr nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität führt" entsteht.