Es bleibt somit allein zu prüfen, ob während dieser Zeit eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, die nach Massgabe der reglementarischen Grundlagen der Pensionskasse einen Anspruch auf eine Teilinvalidenrente begründet. Da hier eine Rentenberechtigung bereits bei einem Invaliditätsgrad von rund 37 % möglich ist (vgl. Erw. 2.2 hievor), kann die Rechtsprechung zu Art. 23 BVG betreffend Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, insoweit nicht direkt angewendet werden.