Die grundsätzliche Rentenberechtigung bei einem Invaliditätsgrad von rund 37 % wird von der Pensionskasse denn auch nicht bestritten. 2.3 Weiter ist erstellt, dass der Beschwerdeführer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses vom 1. Juni 1992 bis zum 31. Juli 1999 sowie während der einmonatigen Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG bei der Beschwerdegegnerin berufsvorsorgeversichert gewesen ist. Es bleibt somit allein zu prüfen, ob während dieser Zeit eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, die nach Massgabe der reglementarischen Grundlagen der Pensionskasse einen Anspruch auf eine Teilinvalidenrente begründet.