24 Abs. 1 BVG), ist es der Pensionskasse nicht verwehrt, bereits bei der Versicherung des koordinierten Lohnes (Art. 8 Abs. 1 BVG) die Mindestschwelle für den rentenbegründenden Invaliditätsgrad zu senken (vgl. Art. 6 BVG). Dies hat die Beschwerdegegnerin getan, indem sie in ihren Statuten keinen Mindestinvaliditätsgrad vorschreibt, sondern (im Zusammenhang mit den Teilrenten) in Art. 49 Abs. 1 Satz 2 bloss einen Einkommensvergleich aufstellt. Die grundsätzliche Rentenberechtigung bei einem Invaliditätsgrad von rund 37 % wird von der Pensionskasse denn auch nicht bestritten.