Aus den Berichten der Frau Dr. med. R.________ vom 27. Juli 1999 und 8. Dezember 2003 sowie aus dem Gutachten des Instituts Y.________ vom 16. August 2001 folgt nach Auffassung des Beschwerdeführers dagegen klar, dass die Arbeitsfähigkeit bereits im Juli 1999 wesentlich beeinträchtigt gewesen sei, indem körperlich schwere, allenfalls auch mittelschwere Arbeiten nicht mehr möglich gewesen seien. 2.2 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass invalidenversicherungsrechtlich ein Invaliditätsgrad von rund 37 % vorliegt. Obwohl ein solcher Invaliditätsgrad im Rahmen der obligatorischen Versicherung zu keinem Rentenanspruch führt (Art. 24 Abs. 1 BVG)