2. Streitig ist der Anspruch auf Invalidenleistungen der zweiten Säule. 2.1 Für das kantonale Gericht ist es aufgrund der in den Akten liegenden ärztlichen Berichte nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Arbeitsfähigkeit während der Dauer des Versicherungsverhältnisses bei der Pensionskasse "in relevantem Ausmass" eingeschränkt gewesen sei. Da der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinn des Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, für die Vorsorgeeinrichtungen von grosser Tragweite sei, müsse dieser Zeitpunkt "hinlänglich ausgewiesen" sein und dürfe nicht durch "spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden". Aus den Berichten der Frau Dr. med.