2b), die Höhe der Invalidenrente ( Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung) sowie den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen ( Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 IVG). Dasselbe gilt hinsichtlich der Rechtsprechung, wonach Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgehen wie die Invalidenversicherung, an die Invaliditätsbemessung der Organe der Invalidenversicherung (und deren Festlegung des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit) gebunden sind, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist ( BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine, 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 109 Erw.