___ (Expertise vom 16. August 2001 mit psychiatrischem Gutachten vom 30. Juli 2001 sowie rheumatologischer Untersuchung vom 10. Juli 2001). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2001 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Rente ab, da ein Invaliditätsgrad von 36 % vorliege, was letztinstanzlich durch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Juli 2003, I 768/02, bestätigt worden ist. Nachdem sich C.________ im Oktober 2003 erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet hatte, lehnte die Verwaltung mit Verfügung vom 12. Februar 2004 den Rentenanspruch wiederum ab, da sich der Gesundheitszustand nicht verändert habe.