{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-12", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-111-04_2005-05-12.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=25.04.2005&to_date=14.05.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=28&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-05-2005-B_111-2004&number_of_ranks=351", "Checksum": "2b4d178f61cc9e9964f66f0a2b126ced"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 111/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 12.05.2005 B 111/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 12.05.2005 B 111/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 12.05.2005 B 111/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:04:57", "Checksum": "1bfbdcf5a381367e317c99f5f5eca31f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 12.05.2005 B 111/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n\nBGE 130 V 501 nicht publiziert]) - Dokumente ist nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich die (zweifellos seit Jahren vorhandenen) Rückenschmerzen auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt haben: Es ist arbeitsrechtlich nicht in Erscheinung getreten, dass der Beschwerdeführer Leistungsvermögen eingebüsst hat, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung seitens des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (vgl. Erw. 2.4.1 hievor). Insbesondere ist auch nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer seine Stelle im Altersheim \"deswegen\" verloren hätte, weil er \"wegen Invalidität\" seine \"bisherigen Aufgaben nicht mehr erfüllen\" konnte, wie es Art. 48 Abs. 1 der Statuten für den \"Pensionsanspruch bei vollständiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses\" voraussetzt. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Versicherte - anders als in der vorinstanzlichen Replik ausgeführt - wohl kaum um sein Arbeitsverhältnis gekämpft, sondern vielmehr seine gesundheitlichen Schwierigkeiten in den Vordergrund gestellt. Das ist indessen nicht der Fall.\nEntgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ändert an diesem Ergebnis nichts, wenn man den Bericht der Frau Dr. med. R.________ vom 27. Juli 1999 im Zusammenhang mit ihrem Bericht vom 8. Dezember 2003 betrachtet; denn der letzte Bericht stellt im Wesentlichen nur eine nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit dar, welche bloss belegt, dass der Beschwerdeführer schon zu dieser Zeit an Rückenbeschwerden gelitten hat. Dies ist an und für sich unbestritten; jedoch ist nicht anzunehmen, dass sich dieser bereits damals geklagte Gesundheitsschaden erheblich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat.\n2.4.3 Damit ist nicht erstellt, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Personalvorsorgekasse Stadt Zürich oder während der Nachdeckungsfrist des Art. 10 Abs. 3 BVG eingetreten ist, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht leistungspflichtig ist. Weitere Abklärungen vermöchten an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern, weshalb davon abzusehen ist.\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.\nLuzern, 12. Mai 2005\nIm Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nDer Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:"}