{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-12", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-111-04_2005-05-12.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=25.04.2005&to_date=14.05.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=28&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-05-2005-B_111-2004&number_of_ranks=351", "Checksum": "2b4d178f61cc9e9964f66f0a2b126ced"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 111/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 12.05.2005 B 111/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 12.05.2005 B 111/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 12.05.2005 B 111/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:04:57", "Checksum": "1bfbdcf5a381367e317c99f5f5eca31f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 12.05.2005 B 111/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n2.4\n2.4.1 Für den Rentenanspruch muss die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, ausgewiesen sein. Da unter relevanter Arbeitsunfähigkeit die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist (\nBGE 114 V 286 Erw. 3c), ist in erster Line von Bedeutung, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht. Es sind die vertraglich festgesetzte Pflicht zur Erbringung von Arbeit und die dafür vorgesehene Entlöhnung sowie weitere im Rahmen des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarungen in der Regel als den realen Gegebenheiten entsprechend zu werten. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage - etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleitung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können - in Betracht gezogen werden, wobei gegebenenfalls äusserste Zurückhaltung geboten ist, da ansonsten die Gefahr bestünde, den Versicherungsschutz zu vereiteln. Indessen gilt auch hier, dass die Leistungseinbusse auch und vor allem dem Arbeitgeber aufgefallen sein muss (Urteil B. vom 5. Februar 2003, B 13/01, Leitsätze davon publiziert in SZS 2003 S. 434).\nDie Tatsache, dass sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt hat, muss nach dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (\nBGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) erstellt sein. Dass es sich dabei um eine sowohl für die Pensionskasse wie auch für die Versicherten entscheidende Frage handelt, ändert nichts am Beweisgrad.\n2.4.2 Die Experten des Instituts Y.________ stellen in ihrem für die Invalidenversicherung erstatteten Gutachten vom 16. August 2001 die Diagnosen (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) eines chronischen, sensiblen zervikoradikulären Reizsyndroms C6 rechts (ICD-10 M50.1) sowie eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms rechtsbetont (ICD-10 M54.5). Die Gutachter schätzen im Sommer 2001 die Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere Arbeiten auf 0 %, für körperlich mittelschwere, angepasste Tätigkeiten auf 50 % und für leichte, angepasste Tätigkeiten auf 100 %, ohne sich jedoch zum Zeitpunkt des Eintritts dieser Einschränkungen zu äussern. Auch Frau Dr. med. O.________ macht im Bericht vom 20. September 2000 keine Angaben zum Beginn der von ihr angenommenen Arbeitsunfähigkeit.\nFrau Dr. med. R.________ führt in ihrem (echtzeitlichen) Kurzbericht vom 27. Juli 1999 aus, dass der Beschwerdeführer \"zur Zeit\" in ihrer Behandlung stehe und ihm aus medizinischer Sicht eine körperlich schwer belastende Arbeit nicht zumutbar sei. Jedoch hat die Ärztin in ihrem späteren Bericht vom 4. September 2000 zuhanden der Invalidenversicherung angegeben, eine Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf bestehe vom 29. Mai bis zum 13. Juni 2000 sowie vom 16. Juni bis zum 7. Juli 2000, was sich mit ihren Angaben gegenüber der Arbeitslosenversicherung vom 21. Juli 2000 deckt. Wäre die Ärztin dagegen davon ausgegangen, die (teilweise) Arbeitsunfähigkeit sei schon vorher eingetreten, hätte sie dies ohne Zweifel auch so mitgeteilt. Dieser Schluss ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in der vorinstanzlichen Replik ohne weiteres zulässig, dies um so mehr als die IV-Stelle ausdrücklich eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von der ersten Konsultation bis zum aktuellen Datum verlangt hatte. Im weiteren hat Frau Dr. med. R.________ in einem zusätzlichen Bericht zuhanden der Invalidenversicherung vom 10. November 2003 den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den 16. November 2002 eingeschätzt. Das Vorliegen von nacheinander auftretenden, jeweils relativ kurz dauernden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wird zudem dadurch bestätigt,\ndass Frau Dr. med. O.________ in einem Arztzeugnis vom 23. September 1999 während der Zeit vom 16. bis zum 26. September 1999 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit erwähnt. Vor allem aber finden sich im Arbeitgeberbericht vom 22. September 2000 nur in den Jahren 1995 und 1996 längere krankheits- oder unfallbedingte Absenzen, während der Beschwerdeführer in den Jahren 1997 vom 3. bis 8. Juli sowie 1998 vom 16. bis 20. März gefehlt hatte und im Jahr 1999 bis zum Schluss des Arbeitsverhältnisses Ende Juli gar keine krankheitsbedingte Absenz aufwies. Schliesslich ist die Entlassung eindeutig nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt.\nAufgrund dieser - am ehesten echtzeitlichen Charakter und damit hohe Beweiskraft aufweisenden (vgl. etwa SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 17 Erw. 5.2 [in"}