{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-12", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-111-04_2005-05-12.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=25.04.2005&to_date=14.05.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=28&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-05-2005-B_111-2004&number_of_ranks=351", "Checksum": "2b4d178f61cc9e9964f66f0a2b126ced"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 111/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 12.05.2005 B 111/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 12.05.2005 B 111/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 12.05.2005 B 111/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 15:04:57", "Checksum": "1bfbdcf5a381367e317c99f5f5eca31f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 12.05.2005 B 111/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n2.\nStreitig ist der Anspruch auf Invalidenleistungen der zweiten Säule.\n2.1 Für das kantonale Gericht ist es aufgrund der in den Akten liegenden ärztlichen Berichte nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Arbeitsfähigkeit während der Dauer des Versicherungsverhältnisses bei der Pensionskasse \"in relevantem Ausmass\" eingeschränkt gewesen sei. Da der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinn des Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, für die Vorsorgeeinrichtungen von grosser Tragweite sei, müsse dieser Zeitpunkt \"hinlänglich ausgewiesen\" sein und dürfe nicht durch \"spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden\".\nAus den Berichten der Frau Dr. med. R.________ vom 27. Juli 1999 und 8. Dezember 2003 sowie aus dem Gutachten des Instituts Y.________ vom 16. August 2001 folgt nach Auffassung des Beschwerdeführers dagegen klar, dass die Arbeitsfähigkeit bereits im Juli 1999 wesentlich beeinträchtigt gewesen sei, indem körperlich schwere, allenfalls auch mittelschwere Arbeiten nicht mehr möglich gewesen seien.\n2.2 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass invalidenversicherungsrechtlich ein Invaliditätsgrad von rund 37 % vorliegt. Obwohl ein solcher Invaliditätsgrad im Rahmen der obligatorischen Versicherung zu keinem Rentenanspruch führt (Art. 24 Abs. 1 BVG), ist es der Pensionskasse nicht verwehrt, bereits bei der Versicherung des koordinierten Lohnes (Art. 8 Abs. 1 BVG) die Mindestschwelle für den rentenbegründenden Invaliditätsgrad zu senken (vgl. Art. 6 BVG). Dies hat die Beschwerdegegnerin getan, indem sie in ihren Statuten keinen Mindestinvaliditätsgrad vorschreibt, sondern (im Zusammenhang mit den Teilrenten) in Art. 49 Abs. 1 Satz 2 bloss einen Einkommensvergleich aufstellt. Die grundsätzliche Rentenberechtigung bei einem Invaliditätsgrad von rund 37 % wird von der Pensionskasse denn auch nicht bestritten.\n2.3 Weiter ist erstellt, dass der Beschwerdeführer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses vom 1. Juni 1992 bis zum 31. Juli 1999 sowie während der einmonatigen Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG bei der Beschwerdegegnerin berufsvorsorgeversichert gewesen ist. Es bleibt somit allein zu prüfen, ob während dieser Zeit eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, die nach Massgabe der reglementarischen Grundlagen der Pensionskasse einen Anspruch auf eine Teilinvalidenrente begründet. Da hier eine Rentenberechtigung bereits bei einem Invaliditätsgrad von rund 37 % möglich ist (vgl. Erw. 2.2 hievor), kann die Rechtsprechung zu Art. 23 BVG betreffend Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, insoweit nicht direkt angewendet werden. Jedoch ist diese Praxis analog heranzuziehen, da auch im Zusammenhang mit den hier massgebenden statutarischen Bestimmungen die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetreten sein muss. Art. 50 Abs. 1 Satz 1 der Statuten der Versicherungskasse der Stadt Zürich sieht denn auch vor, dass der \"Pensionsanspruch ... ein Jahr nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität führt\" entsteht.\nDa die Invalidenversicherung infolge rentenausschliessenden Invaliditätsgrades nicht leistungspflichtig ist und demzufolge auch die Frage des Leistungsbeginns nicht beantwortet hat, kann im Übrigen in dieser Hinsicht daraus nichts für den hier zu beurteilenden Anspruch gegen die Pensionskasse abgeleitet werden.\n"}