Genau dies trifft beim Beschwerdeführer nicht zu, war er doch nach den Akten nur gerade acht Jahre (Februar 1995 bis März 2003) für den Leistungsfall Alter BVG-versichert, indem er erst mit 57 Jahren (am 1. Februar 1995) in die Vorsorgestiftung X.________ eintrat, wobei er weder zusätzliche Versicherungsjahre einkaufte noch eine Freizügigkeitsleistung einbrachte. Unter diesen Umständen wäre es völlig unrealistisch, von der beruflichen Vorsorge eine (zusammen mit der AHV-Rente) dem Verfassungsauftrag entsprechende Altersleistung erwarten zu wollen.