Hans Michael Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, S. 30 Rz 18). Ein solches Leistungsziel setzt voraus, dass der Versicherte in der beruflichen Vorsorge eine vollständige Beitragsdauer für das Risiko Alter aufweist, d.h. ab dem Kalenderjahr nach Vollendung des 24. Altersjahres (Art. 7 Abs. 1 BVG) ohne Unterbruch in der beruflichen Vorsorge versichert ist. Genau dies trifft beim Beschwerdeführer nicht zu, war er doch nach den Akten nur gerade acht Jahre (Februar 1995 bis März 2003) für den Leistungsfall Alter BVG-versichert, indem er erst mit 57 Jahren (am 1. Februar 1995) in die Vorsorgestiftung X.