Im Lichte dieser mit Urteil K. vom 24. Juni 2004 eingeleiteten und von der Vorinstanz bereits vorweggenommenen Rechtsprechungsänderung erweist sich der kantonale Entscheid als zutreffend. Gerade die Umstände des vorliegenden Falles zeigen, dass nicht unbesehen an den verfassungsrechtlichen Auftrag angeknüpft werden kann, wonach die berufliche Vorsorge zusammen mit der AHV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll, was Rentenleistungen von 60 bis 70 % des letzten Verdienstes entspricht (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975, BBl 1976 I S. 157;