BVG und der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) hinsichtlich der Vertragsgestaltung grundsätzlich frei sind. Dieses Prinzip verbiete es, die Vorsorgeeinrichtungen auch im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge zu verpflichten, die Invalidenrente über das Erreichen des Rentenalters hinaus auszurichten bzw. Altersleistungen zu erbringen, die mindestens der vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichteten Invalidenrente entsprechen. 3.2 Im Lichte dieser mit Urteil K. vom 24. Juni 2004 eingeleiteten und von der Vorinstanz bereits vorweggenommenen Rechtsprechungsänderung erweist sich der kantonale Entscheid als zutreffend.