7 des Reglementes, dass das ordentliche Rücktrittsalter am Monatsersten nach Vollendung des AHV-Alters beginnt und eine vorzeitige Pensionierung zwischen dem Alter 60 und dem Rücktrittsalter möglich ist (Abs. 1). Die Höhe der Altersrente richtet sich nach dem bei Erreichen des Rücktrittsalters vorhandenen Altersguthaben, wobei beim ordentlichen Rücktritt der zu diesem Zeitpunkt gültige Umwandlungssatz gemäss Bundesratsbeschluss angewendet wird (Abs. 3).